AGB


Allgemeine Verkaufsbedingungen der CLARK Europe GmbH, Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 33, 47228 Duisburg
Fassung 04/2015

I. Allgemeines / Vertragsschluss

I.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen von CLARK-Erzeugnissen und entsprechenden Ersatz- und Zubehörteilen (nachfolgend zusammen „Produkte“). Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn diesen nicht nochmals nach Eingang bei CLARK ausdrücklich widersprochen wird.

I.2. Kostenvoranschläge und Angebote sind nicht verbindlich, sofern nicht anders angegeben. Abbildungen, Zeichnungen, Abmessungen usw. gelten als ungefähre Werte und sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Mündliche Erklärungen der Angestellten von CLARK in Bezug auf Eigenschaften oder Zwecke der Produkte werden erst durch schriftliche Bestätigung durch CLARK verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Textform gewahrt.

II. Preise

II.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste zuzüglich Frachten, Umsatzsteuer und Einfuhrabgaben.

II.2. Ändern sich später als drei Monate nach Vertragsschluss Kosten für Verpackung, Transport oder Transportversicherung, die im vereinbarten Preis enthalten und nicht gesondert ausgewiesen sind, behält sich CLARK vor, die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung dieser Kosten anzupassen.

III. Zahlung und Verrechnung

III.1. Falls nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen von CLARK angegeben wurde, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Abzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass CLARK am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

III.2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnet CLARK Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Unbeschadet des Vorstehenden bleibt CLARK die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten.

III.3. Wird vor oder nach dem Versand der Produkte erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von CLARK durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Käufers schließen lassen, stehen CLARK die Rechte aus § 321 BGB zu. CLARK ist in diesem Fall außerdem berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen.

III.4. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren (insbesondere Mängelansprüche) bzw. unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III.5. Ein vereinbartes Skonto setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

IV. Lieferzeit

IV.1. CLARKS Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch CLARK verschuldet.

IV.2. Alle Angaben zu Lieferdatum und Versand sind als ungefähr zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

IV.3. Im Fall einer verbindlichen Lieferzeit beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung und gilt nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen und technischen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

IV.4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen CLARK, die geschuldeten Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, soweit die Erfüllung Lieferungen und Leistungen durch solche Ereignisse unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, ferner Streiks und Aussperrungen, von CLARK nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Akte sowie mangelhafte oder verzögerte Lieferungen durch Zulieferer/Subunternehmer aufgrund der vorstehend aufgeführten Ereignisse höherer Gewalt, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von CLARK verschuldet zu sein, CLARKs Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. CLARK wird den Käufer unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Ereignisses in Kenntnis setzen. Dauert das Hindernis länger als sechs Monate, kann jede Partei nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen bestimmten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

IV.5. Sollte CLARK mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug geraten, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Lieferung oder Leistung. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Abschnitt VIII. bleibt unberührt.

V. Eigentumsvorbehalt

V.1. CLARK überträgt das Eigentum an den gelieferten Produkten unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum von CLARK (Vorbehaltsprodukte) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die CLARK im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei Bargeschäften im Sinne von § 142 InsO gilt nur der einfache Eigentumsvorbehalt gemäß Satz 1, der Saldovorbehalt sowie der verlängerte Vorbehalt gemäß V.3. gelten dann nicht.

V.2. Der Käufer darf die Vorbehaltsprodukte nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. der nachfolgenden Ziff. 3 auf CLARK übergehen.

V.3. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte werden bereits jetzt an CLARK abgetreten. CLARK nimmt die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsprodukte. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch CLARK sowie ohne weiteres bei Zahlungsverzug des Käufers oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Auf Verlangen von CLARK ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an CLARK zu unterrichten und CLARK die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

V.4. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer CLARK unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

V.5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist CLARK berechtigt, die Vorbehaltsprodukte nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsprodukte unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass CLARKS Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

V.6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von CLARK um mehr als 10%, ist CLARK auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.

VI. Versand

VI.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen die Lieferungen von CLARK ab Werk Duisburg. Ansonsten bestimmt CLARK Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

VI.2. Werden Versandlieferungen auf Wunsch des Käufers oder aufgrund nicht fristgerechter Zahlungen des Käufers oder unzureichender oder verspäteter Versanddaten verzögert, wird CLARK die Produkte auf Kosten und Gefahr des Käufers lagern.

VI.3. Wird ohne Verschulden von CLARK der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, ist CLARK berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

VI.4. Mit der Übergabe der Produkte an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Produkte, auf den Käufer über.

VI.5. Im Falle von Ersatz- und Zubehörteilen ist CLARK zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

VII. Mängelrüge und Nacherfüllung

VII.1. Die geschuldete Beschaffenheit der von CLARK verkauften Produkte richtet sich ausschließlich nach den schriftlich vereinbarten technischen Liefervorschriften. Im Übrigen muss die Eignung für eine vertraglich vorgesehene Verwendung spätestens bei Vertragsabschluss in Textform vereinbart sein.

VII.2. Soweit das gelieferte Produkt gem. VII.1. die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich das Produkt nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat oder erwarten durfte.

VII.3. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Ablieferung der Produkte schriftlich zu erheben und sind hinreichend zu belegen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.

VII.4. Gibt der Käufer CLARK nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem gerügten Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandeten Produkte nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

VII.5. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge darf CLARK nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder mangelfreie Produkte liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist das Produkt umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.

VII.6. Bei Produkten mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet CLARK eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. VII.1. ergibt.

VII.7. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Produkte erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

VII.8. Soweit die Garantie- und Servicerichtlinien von CLARK anwendbar sind und sich aus diesen nichts anderes ergibt, übernimmt CLARK Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der betroffenen Produkte, angemessen sind, keinesfalls aber, soweit sie 150 % des Kaufpreises übersteigen.

VII.9. Soweit die Garantie- und Servicerichtlinien von CLARK anwendbar sind, bleiben diese unberührt von den vorstehenden sowie den gesetzlichen Bestimmungen zur Sachmängelhaftung.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

VIII.1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet CLARK - auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, im Fall grober Fahrlässigkeit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung von CLARK, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

VIII.2. Die Beschränkungen aus VIII.1. gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit CLARK die Garantie für die Beschaffenheit für das verkaufte Produkt übernommen hat sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. In allen Fällen unberührt bleiben außerdem die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Produkte an einen Verbraucher.

VIII.3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen CLARK aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte entstehen, ein Jahr nach deren Ablieferung bei dem Käufer. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

VIII.4. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Unberührt bleibt ferner die Verjährung von Rückgriffsansprüchen bei Endlieferung der neu hergestellten Produkte an einen Verbraucher.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, maßgebliche Fassung

IX.1. Erfüllungsort für CLARKS Leistungen ist CLARKS Hauptsitz. Gerichtsstand ist nach Wahl von CLARK Duisburg oder der Sitz des Käufers.

IX.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen CLARK und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

IX.3. Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.

X. Teilunwirksamkeit

X. Sind einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, so berührt dies nicht die Wirksamkeit anderer Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung so weit wie zulässig entspricht.